Stefan Holzweber Holzi‘s Autowerkstatt Franz Schubert Straße 19, 2345 Brunn am Gebirge
+43 680 2488918
AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) der Holzi’s Autowerkstatt:   1. PROBEFAHRTEN (1.1) Der Instandsetzungsauftrag umfaßt die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten Probeläufe sowie Probe- und Überstellungsfahrten - unter Verwendung von Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen - durchzuführen. 2. ZAHLUNGEN (2.1) Die Zahlung für erbrachte Instandsetzungsarbeiten und verkaufte Waren hat bei Übergabe bar oder mit Bankomat zu erfolgen; 3. ABSTELLUNG von Fahrzeugen auf öffentlicher Verkehrsfläche (3.1) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, daß der Reparaturgegenstand ab jenem Tag, der dem im Auftragsschreiben genannten Fertigstellungstermin folgt, vom Auftragnehmer auf öffentlicher Verkehrsfläche abgestellt werden kann. Ebenso wie bei schriftlicher oder mündlicher Benachrichti- gung über die Fertigstellung. Der Auftraggeber haftet ab diesem Zeitpunkt selbst für allfällige Schäden durch Naturgewalten sowie Einbruch, Diebstahl und jegliche Beschädigungen am Reparaturgegenstand. 4. ALTTEILE (4.1) Ersetzte Altteile - ausgenommen Tauschteile - sind vom Auftragnehmer bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin aufzubewahren und deren Herausgabe kann bis zu diesem Zeitpunkt verlangt werden, nach Abholung des Reparaturgegenstandes ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Altteile zu entsorgen. (4.2) Allfällige Entsorgungskosten gehen zulasten des Auftraggebers. 5. EIGENTUMSVORBEHALT (5.1) Alle gelieferten und anmontierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. 6. RECHT zur Zurückbehaltung des Reparaturgegenstandes (6.1) Dem Auftragnehmer steht wegen aller seiner Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere für den gemachten Aufwand oder aus dem ihm verursachten Schaden, sowie für einschlägige Materiallieferungen ein Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen Reparaturgegen- stand des Auftraggebers zu. 7. BEHELFSREPARATUREN (7.1) Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist lediglich mit einer den Umständen entsprechenden, sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen und jegliche Ansprüche auf Garantie haben keine Geltung. 8. GEWÄHRLEISTUNG und Leistungsbeschreibung (8.1) Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und für die eingebauten Teile innerhalb der gesetzlichen Frist. (8.2) Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. (8.3) Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist und zumutbarer Weise; ist eine Behebung nicht möglich oder mit unverhältnis- mäßig hohen Kosten verbunden, so ist angemessener Ersatz zu leisten. (8.4) Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb auf eigene Kosten und Gefahr zu überstellen; ist eine Überstellung untunlich, ist der Auftragnehmer zu verständigen. Dieser kann dann entweder die Überstellung auf seine Kosten und Gefahr oder die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Betrieb, zu dem die Überstellung durch den Auftraggeber tunlich ist, verlangen oder angemessenen Ersatz leisten.   
AGBs als DruckversionDie AGBs als Druckdatei (PDF) finden Sie Hier Mo-Do: 08 - 17 Uhr  und  Fr: 08 - 15 Uhr
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) der Holzi’s Autowerkstatt:   1. PROBEFAHRTEN (1.1) Der Instandsetzungsauftrag umfaßt die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten Probeläufe sowie Probe- und Überstellungsfahrten - unter Verwendung von Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen - durchzuführen. 2. ZAHLUNGEN (2.1) Die Zahlung für erbrachte Instandsetzungs- arbeiten und verkaufte Waren hat bei Übergabe bar oder mit Bankomat zu erfolgen; 3. ABSTELLUNG von Fahrzeugen auf öffentlicher Verkehrsfläche (3.1) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, daß der Reparaturgegenstand ab jenem Tag, der dem im Auftragsschreiben genannten Fertigstellungs- termin folgt, vom Auftragnehmer auf öffentlicher Verkehrsfläche abgestellt werden kann. Ebenso wie bei schriftlicher oder mündlicher Benach- richtigung über die Fertigstellung. Der Auftrag- geber haftet ab diesem Zeitpunkt selbst für allfällige Schäden durch Naturgewalten sowie Einbruch, Diebstahl und jegliche Beschädigungen am Reparaturgegenstand. 4. ALTTEILE (4.1) Ersetzte Altteile - ausgenommen Tauschteile - sind vom Auftragnehmer bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin aufzubewahren und deren Herausgabe kann bis zu diesem Zeitpunkt verlangt werden, nach Abholung des Reparatur- gegenstandes ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Altteile zu entsorgen. (4.2) Allfällige Entsorgungskosten gehen zulasten des Auftraggebers. 5. EIGENTUMSVORBEHALT (5.1) Alle gelieferten und anmontierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. 6. RECHT zur Zurückbehaltung des Reparaturgegenstandes (6.1) Dem Auftragnehmer steht wegen aller seiner Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere für den gemachten Aufwand oder aus dem ihm verursachten Schaden, sowie für einschlägige Material- lieferungen ein Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen Reparaturgegenstand des Auftrag- gebers zu. 7. BEHELFSREPARATUREN (7.1) Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist lediglich mit einer den Umständen entsprechenden, sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen und jegliche Ansprüche auf Garantie haben keine Geltung. 8. GEWÄHRLEISTUNG und Leistungsbeschreibung (8.1) Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und für die eingebauten Teile innerhalb der gesetzlichen Frist. (8.2) Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. (8.3) Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist und zumutbarer Weise; ist eine Behebung nicht möglich oder mit unverhält- nismäßig hohen Kosten verbunden, so ist ange- messener Ersatz zu leisten. (8.4) Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb auf eigene Kosten und Gefahr zu überstellen; ist eine Überstellung untunlich, ist der Auftragnehmer zu verständigen. Dieser kann dann entweder die Überstellung auf seine Kosten und Gefahr oder die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Betrieb, zu dem die Überstellung durch den Auftraggeber tunlich ist, verlangen oder angemessenen Ersatz leisten.   
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